Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 08. April 2002

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ” Business-Partner-Club”; nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte” Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Vernetzung von Unternehmen, Hochschulen, Kommunen, Kammern und öffentliche Institutionen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Schaffung einer elektronischen Vernetzung zwischen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit durch den Aufbau und Betrieb eines Internetportals.
  2. die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Exkursionen und Kongressen für Vereinsmitglieder.
  3. die Unterstützung von Kooperationen der Unternehmen, Institutionen, Hochschulen, Kammern und sonstigen Einrichtungen.
  4. den Informationsaustausch von Fachleuten im In- und Ausland.

 § 3 – Mitglieder

  1. Mitglieder sind: Vollmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft steht sowohl natürlichen als auch juristischen Personen offen und ist gemäß § 38 BGB unveräußerlich.
  2. Vollmitglieder sind zunächst die Gründungsmitglieder.
  3. Fördermitglieder sind sämtliche anderen Mitglieder des Vereins, die nicht Vollmitglied oder Ehrenmitglied sind.
  4. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss über die Aufnahme als Fördermitglied oder die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft als Vollmitglied kann einem Mitglied nach einstimmigen Beschluss des Vorstandes angeboten werden. Soweit die Vollmitgliedschaft ansonsten beantragt wird, entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Nur bei einstimmiger Antragsannahme erfolgt die Aufnahme als Vollmitglied.
  6. Der Vorstand hat das Recht, durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitgliedschaften zu vergeben.

 § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
    durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spenden

  1. Die Mittel des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch außerordentliche Zuwendungen und durch Entgelte für gemeinnützige Dienstleistungen inklusive Gebühren.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zunächst € 250,– pro Jahr. Er ist im voraus zu entrichten. Mitglieder die im Laufe des 1. Halbjahres beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Bei Eintritt in der 2. Jahreshälfte wird ein halber Jahresbeitrag fällig.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden jeweils nach dem Rechenschaftsbericht für das Vorjahr in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres mit Wirkung zum 1. Januar für das Folgejahr beschlossen. Ergeht kein neuer Beschluss, so gilt der zuletzt beschlossene Beitrag für das laufende Jahr fort.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Voll- und Fördermitglieder sind verpflichtet, eine Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge zu erteilen; der Vorstand kann hierzu in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen, die selbst Vollmitglied oder Angehörige einer juristischen Person, die Vollmitglied ist, sein müssen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vorstandswahl findet alle 3 Jahre statt. Der alte Vorstand bleibt aber bei nicht erfolgter oder gescheiterter Wahl bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung des Vorstandes ist in der Weise widerruflich, dass seine Absetzung mit darauffolgender Neuwahl Tagesordnungsbestandteil jeder Mitgliederversammlung sein kann.
  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) die satzungsgemäße Leitung, Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung des Vereins zur Erreichung des Zweckes, b) der Vorstand ist berechtigt die laufenden Aufgaben der Geschäftsführung an einen Geschäftsführer zu übertragen, c) die Förderung und Koordination der Zusammenarbeit der Mitglieder, d) den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Eintragungen in das Vereinsregister und das sonst Nötige zur Aufnahme der Tätigkeit des Vereins, e) die Verwahrung und Verwaltung der Urkunden und der Liste der Mitglieder, f) die Einrichtung der Arbeitskreise, g) die Verwaltung des Beitragswesens, h) Betreuung des Arbeitsprogramms.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 § 8 – Beirat

  1. Zur Beratung des Vorstandes und als verbindendes Element zu den Veranstaltungen und Projektinitiativen des Vereins wird ein Beirat gebildet, der aufgrund seiner Kenntnisse zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt. Der Beirat berät insbesondere das jährliche Arbeitsprogramm und gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Sitzungen des Beirates, der jährlich mindestens zweimal zur Beratung zusammentreffen sollte, werden vom Vereinsvorstand einberufen und geleitet.
  3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

 § 9 – Arbeitskreise

  1. Zu besonderen Themen und zur Erledigung spezieller Aufgaben richtet der Vorstand Arbeitskreise ein. Der Vorstand kann auch Nichtmitglieder in einen Arbeitskreis berufen. Die Vorschläge der Arbeitskreise an den Vorstand sind für diesen nicht verbindlich.
  2. Ein Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, wobei Nichtmitglieder kein Stimmrecht haben. Der Sprecher erstattet der Mitgliederversammlung und nach Aufforderung dem Vorstand Bericht über die Aktivitäten des Arbeitskreises.
  3. Ein Mitglied eines Arbeitskreises kann durch Beschluss des Vorstandes eine nach Art und Umfang genau beschriebene Vollmacht erhalten, um nach außen den Verein zu vertreten, sofern dies für die Tätigkeiten des Arbeitskreises erforderlich ist.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Teilnahmeberechtigt sind Voll-, Ehren- und Fördermitglieder.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Juristische Personen können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, der kein Vereinsmitglied ist, ausüben lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Erteilung von Untervollmachten ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages; b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; e) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; f) Entlastung des Vorstands; g) Berufung von Beiratsmitgliedern; h) Wahl von 2 Kassenprüfern sowie einem Stellvertreter und Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes.
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen; die Empfehlungen sind für den Vorstand unverbindlich. Der Vorstand kann seinerseits in den Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

§ 12 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben für die Ermittlung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der §§ 1, 2 und 16 der Satzung kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.
  7. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an das Friedensdorf Oberhausen.